Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der G.A. KIESEL GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten insbesondere für fabrikneue Erzeugnisse, Zubehör, Ersatzteile und sonstige Leistungen, soweit nicht die Vertragspartner Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

 

1.2 Die Vertragsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

 

1.3 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen vom Vertragspartner als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.4 Seit 2011 sind elektronische Rechnungen elektronisch und ohne Signatur rechtmäßig. Die G.A. KIESEL GmbH behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote, Prospekte und Internetinformationen der Firma sind freibleibend. Technische Unterlagen, Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich oder fernschriftlich erklärt wird.

 

2.2 Im Falle einer Auftragsbestätigung durch die Firma richtet sich der Vertragsinhalt ausschließlich nach dieser Auftragsbestätigung.

 

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

2.4 Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.

 

2.5 Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund von ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich für uns trotzdem eine Haftung, so hat uns der Kunde schadlos zu halten.

 

3. Preise

3.1 Die Preise sind in EURO angegeben. Andere Währungen gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

 

3.2 Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den aktuell geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

 

3.3 Die Firma ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss eine angemessene, entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die Lieferung – mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen – nicht innerhalb von 4 Wochen erbracht wurde oder zu erbringen ist und bis zur Lieferung eine Erhöhung der Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreise, der Löhne und Gehälter, der Frachtkosten und der öffentlichen Abgaben eintritt. Hieraus resultiert kein Rücktrittsrecht des Vertragspartners.

 

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen der G.A. KIESEL GmbH zahlbar 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Für Neukunden gilt Vorauskasse generell. Reparaturen und Dienstleistungen sind sofort rein netto Kasse zahlbar und nicht skontierbar. Mit Ablauf dieses Datums tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Die Firma ist in jedem Falle berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners auch auf dessen ältere Verbindlichkeiten anzurechnen.

 

4.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber.

 

4.3 Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Firma berechtigt, von dem Verzugszeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma ist zulässig.

 

4.4 Wenn der Firma Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist die Firma berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

4.5 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die zugrundeliegenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

5. Lieferfristen / Verzugsfolgen / Rücktritt

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, andernfalls mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

5.2 Zur Wahrung der Lieferfrist genügt die Mitteilung der Versandbereitschaft oder die Absendung des Liefergegenstandes ab Werk.

 

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma liegen, soweit solche Hindernisse die Lieferfrist beeinflussen. Solche Umstände sind auch dann von der Firma nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Firma in wichtigen Fällen dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.

 

5.4 Wird die Auslieferung auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk der Firma mindestens jedoch 1/2 vom 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Die Firma ist darüber hinaus berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

 

5.5 Die Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.

 

5.6 Bei unberechtigter Lösung des Kunden vom Vertrag ist er verpflichtet, uns eine Schadenpauschale / Wiedereinlagerungsgebühr / Prüfgebühr von 20% des Netto-Kaufpreises zu bezahlen, es sei denn, er weist nach, das der tatsächlich eingetretene Schaden geringer ist. Andererseits bleibt uns vorbehalten, den konkret eingetretenen Schaden anstelle der Schadenpauschale geltend zu machen. Sonderanfertigungen können generell nicht zurückgenommen werden.

 

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Firma noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

6.2 Bei Auslandsversand per Seefracht erfolgt der Gefahrenübergang FOB-Hafen.

 

6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über; jedoch ist die Firma verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

6.4 Teillieferungen sind zulässig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt der Firma jedoch bereits jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der Firma die dem Vertragspartner aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dies gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Vertragspartners mit seinen Kunden ergeben.

 

Zur Einziehung der Forderungen gegen die Kunden des Vertragspartners bleibt dieser auch nach der Abtretung ermächtigt; die Befugnis der Firma, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Firma verpflichtet sich jedoch, von diesem Einziehungsrecht nicht Gebrauch zu machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

Im letzteren Fall kann die Firma vom Vertragspartner verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für die Firma vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.

 

7.3 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Firma stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Firma das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der Firma anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Firma unter Wahrung kaufmännischer Sorgfaltspflichten.

 

7.4 Der Vertragspartner tritt der Firma auch diejenigen Forderungen zur Sicherung ab, die durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

8. Haftung für Mängel

8.1 Die Firma übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber wurde eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung geschlossen. Für Mängel der Lieferung haftet die Firma ausschließlich wie folgt:

 

8.1.1 Alle diejenigen Teile, die sich innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlender Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, werden nach Wahl der Firma entweder neu geliefert oder bestehende Mängel behoben. § 434 BGB bleibt – mit Ausnahme der ausdrücklich ausgeschlossenen Regelung des § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB – unberührt.

 

8.1.2 Mängel müssen der Firma unverzüglich schriftlich angezeigt werden, erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Liefergegenstandes.

 

8.1.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die insbesondere aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Firma zurückzuführen sind.

 

8.1.4 Zur Vornahme aller der Firma nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Vertragspartner nach Verständigung mit der Firma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist die Firma von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder im Falle des Lieferverzuges steht dem Vertragspartner das Recht zu, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Firma Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist die Firma sofort zu verständigen.

 

8.2 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Firma im Falle berechtigter Beanstandung die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung von Monteuren und Hilfskräften. Im Übrigen trägt der Vertragspartner die Kosten.

 

8.3 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

 

8.4 Lässt die Firma eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Vertragspartner das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages. Dieses Recht besteht auch in sonstigen Fällen des schuldhaften Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch die Firma.

 

8.5 Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, stehen diesem nur unter den Voraussetzungen des Abschnittes 9. zu.

 

8.6 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten. Nur soweit die Inanspruchnahme des Erzeugers durch den Kunden im außergerichtlichen Wege erfolglos geblieben ist, ohne dass der Kunde diese Erfolglosigkeit in von ihm zu vertretender Weise herbeigeführt hat, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche gemäß diesen Geschäftsbedingungen gegen uns zu.

 

9. Haftungsausschluss

9.1 Ausgeschlossen sind alle über die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Regelungen hinausgehenden Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere auf Kündigung, Minderung, Schadensersatz sowie auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung).

 

9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlern für Umstände, hinsichtlich derer eine Beschaffenheitszusage oder eine Garantie abgegeben wurde, wenn dies gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

10. Konstruktionsänderungen

10.1 Die Firma behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen.

 

11. Geheimhaltung

11.1 Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Firma im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

12. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit

12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

12.2 Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht des Sitzes der Firma.

 

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Heilbronn, August 2013